Auf dem Gesundheitsmarkt in Deutschland sind sowohl auf der Seite der Krankenkassen als auch auf der Seite der Leistungserbringer Konzentrationsbewegungen zu beobachten. Aus Sicht des Gesetzgebers hat dies eine Neufassung des § 69 Abs. 2 SGB V erforderlich gemacht. Es sind nunmehr auch weitestgehend diejenigen kartellrechtlichen Normen im Bereich der GKV anwendbar, die den Kartellbehörden ein Eingreifen sowohl auf der Seite der Krankenkassen („Nachfragekartelle“) als auch auf der Leistungserbringerseite („Angebotskartelle“) ermöglichen. Der Beitrag wird aufzeigen, dass das Kartellrecht auf Kollektivverträge weiterhin nicht anwendbar ist, da deren Abschluss für Krankenkassen bzw. deren Verbände verpflichtend ist. Eine krankenkassen- bzw. verbandsübergreifende Zusammenarbeit ist daher wie bisher ohne grundlegende Einschränkungen möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-04 |
Seiten 254 - 256
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