Fast unbemerkt hat der Gesetzgeber zum 1.1.2021 die Regelungen zum Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung geändert. Höhere als die pauschalierten Bedarfe werden nur noch berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die praktischen Schwierigkeiten mit der früheren Öffnungsklausel, beschränkte aber zugleich den bisherigen Leistungsanspruch. Dies ist zulässig, erzeugt aber Folgeprobleme.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-05 |
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