§§ 25 Satz 1, 18 Abs. 1, 48 Satz 1, 23 Abs. 3 SGB XII
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung als Nothelfer besteht, wenn der behandelte Ausländer einen Anspruch auf eine Überbrückungsleistung in Form der Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII hat. Für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft erforderlich.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 8. Senats des BSG vom 13.7.2023 –B8SO11/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:130723UB8SO1122R0 –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-02 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.