§§ 25 Satz 1, 18 Abs. 1, 48 Satz 1, 23 Abs. 3 SGB XII
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung als Nothelfer besteht, wenn der behandelte Ausländer einen Anspruch auf eine Überbrückungsleistung in Form der Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII hat. Für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft erforderlich.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 8. Senats des BSG vom 13.7.2023 –B8SO11/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:130723UB8SO1122R0 –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-02 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: