§§ 25, 18, 48, SGB XII
Ab Möglichkeit zur Information der Sozialbehörde endet der Nothelferanspruch aus § 25 SGB XII. Ab diesem Zeitpunkt kann nur der Patient einen Krankenhilfeanspruch nach § 48 StGB XII geltend machen – nach dessen Feststellung als (abtretbarer) Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Krankenhausbehandlung.
(redaktioneller Orientierungssatz)
Urteil des 8. Senats des BSG v. 6.10.2022 – B 8 SO 2/21 R –
ECLI:DE:BSG:2022:061022UB8SO221R0 – Anmerkung von Wibke Kleber und Dr. Reinhard Preusche, Frankfurt am Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-04 |
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