§ 12a Satz 3 SGB II suspendiert für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 die Pflicht, eine Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres (ggf. mit entsprechenden Rentenabschlägen) in Anspruch zu nehmen, um den Bürgergeldbezug zu vermeiden. Für die Personen, die sich in der Alterskohorte vom 63. Lebensjahr bis zum individuellen Regelrenteneintrittsalter befindet, bringt das eine finanzielle Erleichterung, da sie nicht mehr wegen einer überschaubaren Zeitspanne der vorzeitigen Altersverrentung lebzeitige Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen. Die Zeit bis zum Regelrentenbezug kann so durch Bürgergeld überbrückt werden. Diese Rechtswohltat war aber von Anfang an auf vier Jahre befristet, in der der Gesetzgeber die hierdurch entstandenen Erwerbspotenziale bei älteren Menschen prüfen wollte. Jetzt muss er entscheiden, ob er diese Regelung auslaufen lässt oder entfristet. Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Eine Rentenantragsobliegenheit scheint einerseits auf den ersten Blick hinderlich, Erwerbspotenziale zu heben, weil sie Personen in die (Früh-)Rente und damit aus dem Erwerbsleben drängt. Andererseits ist allein der (passive) Bezug von Bürgergeld auch kein Beitrag zur Ausweitung der Beschäftigungskapazitäten, sondern nur eine andere (nämlich steuerfinanzierte) Form des vorgezogenen Altersruhestands. Außerdem ist jedenfalls theoretisch denkbar, dass gerade der Verrentungsdruck Erwerbspotenziale löst, weil ältere Personen gerade um die Rentenabschläge zu vermeiden, eine (sonst nicht attraktive) Beschäftigung aufnehmen. Es gibt also keinen Königsweg. Die Legislative muss trotzdem entscheiden. Nur wie? Dieser Aufsatz will (auch) unter Berücksichtigung vorliegender Evaluationsergebnisse untersuchen, was mehr Sinn macht. Zudem soll die maßgebliche Regelungsnorm (§ 12a SGB II), die an der Schnittstelle zwischen dem SGB II/SGB XII und SGB VI liegt, zum Anlass genommen werden, die wechselseitigen Interdependenzen zwischen Grund- und Alterssicherung aufzuzeigen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.06.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-03 |
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