§§ 1, 10a OEG; § 15 KOVVfG
§§ 1, 10a OEG; § 15 KOVVfG
1. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten (sog. Glaubhaftigkeitsgutachten) ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig (Anschluss an BSG vom 17.4.2013 – B 9 V 1/12 R = BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 20).
2. In Verfahren über eine Gewaltopferentschädigung bedarf es keines besonderen Hinweises an den Sachverständigen auf den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung (Abgrenzung zu BSG vom 17.4.2013 – B 9 V 1/12 R).
3. Die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, obliegt allein der richterlichen Beweiswürdigung.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – ECLI:DE:BSG:2016:151216UB9V315R0
– Anmerkung von Johannes Friedrich, Regensburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-06 |
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