1. Die Antragsfrist für eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen ist nicht allein deshalb ohne Verschulden versäumt, weil der Antragsteller aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt.
2. Jugendämter sind weder im Sinn einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 16.3.2016 – B 9 V 6/15 R – Anmerkung von Irene Sommer, Berlin
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