Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ergänzt § 72 Abs. 3 SGB XI. Über die bisherigen Kriterien für den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit Pflegeeinrichtungen wurde nun neben der Verpflichtung, Expertenstandards nach § 113a SGB XI anzuwenden, auch die Verpflichtung geschaffen, „eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung“ zu zahlen. Hiermit sollte sichergestellt werden, dass die Pflegeeinrichtung eine Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlt, die dem Lohnniveau im Wirtschaftskreis entspricht. Doch was ist eine ortsübliche Vergütung? Insbesondere: Was verlangt das neue Recht, wo es ein einheitliches Vergütungsniveau am Ort der Leistungserbringung nicht gibt? Die folgenden Ausführungen wollen dieser und einigen benachbarten Fragen nachgehen.
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