Art. 12 GG; § 115 Abs. 1a SGB XI; § 131 SGG
1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die künftige Erstellung und Veröffentlichung von Pflegetransparenzberichten ist unzulässig.
2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für wesentlich aus Steuer- und Beitragsmitteln finanzierte Pflegeeinrichtungen eine Qualitätsprüfung vorsieht und deren Veröffentlichung in geeigneter Weise vorschreibt.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 16.5.2013 – B 3 P 5/12 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Udsching, Göttingen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-03 |
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