§§ 75, 76, 85, 87a SGB XI; § 78 SGG
1. Personen, die an zuvor gescheiterten Rahmenvertragsverhandlungen teilgenommen haben, sind bundesrechtlich nicht gehindert, als Mitglied der dazu angerufenen Schiedsstelle für Pflegeeinrichtungen mitzuwirken.
2. Eine Regelung in einer Landesschiedsstellenverordnung für Pflegeeinrichtungen, die die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle auch bei nicht vollzähliger Anwesenheit aller Mitglieder vorsieht und Beschlüsse durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässt, ist mit Bundesrecht vereinbar, soweit allen Mitgliedern hinreichende Möglichkeiten zur Sitzungsteilnahme eingeräumt sind.
3. In den Rahmenverträgen zur stationären Pflege nach dem SGB XI sind Vergütungsabschläge ab dem vierten Tag jeder vorübergehenden Abwesenheit von Heimbewohnern zwingend vorzusehen, soweit der Pflegeplatz freizuhalten ist.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25.1.2017 – B 3 P 3/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:250117UB3P315R0
– Anmerkung von Prof. Heinz-Dieter Gottlieb, Hildesheim
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-04 |
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