Auf eine beim Übergang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff noch anhängige Klage können Pflegeleistungen ohne erneuten Leistungsantrag zuzuerkennen sein, wenn die dazu berechtigende Pflegebedürftigkeit erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten ist. Der einmal gestellte Antrag auf Pflegeleistungen wirkt wegen ihres Dauerleistungscharakters auch nach Ablehnung der Leistung fort, sofern er rechtzeitig angefochten ist und der Rechtsstreit hierüber noch anhängig ist.
(Orientierungssätze der Verfasserin der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
Urteil des 3. Senats des BSG vom 17.2.2022 – B 3 P 6/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:170222UB3P620R0 –
Anmerkung von Dr. Nicola Waldhorst-Kahnau, Essen
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