Gutachten von Sachverständigen, die von einem privaten Unternehmen der Krankenversicherung zur Ermittlung des Pflegebedarfs in der privaten Pflegeversicherung in Auftrag gegeben werden, sind für die Sozialgerichte nicht verbindlich. Soweit im Versicherungsvertragsgesetz Bindung an solche Gutachten immer dann vorgeschrieben wird, wenn die Feststellungen des Gutachters nicht „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen“, wird diese Regelung für die private Pflegeversicherung durch Vorschriften des SGB XI verdrängt (Aufgabe von BSG vom 22.8.2001 – B 3 P 21/00 R = BSGE 88, 262 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und B 3 P 4/01 R = BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).
Urteil des 3. Senats des BSG vom 22.4. 2015 – B 3 P 8/13 R – mit Anmerkung von Kristina Vieweg, Köln
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