§ 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI
Das Erfordernis der „gemeinschaftlichen Beauftragung“ einer für die Wohngruppe tätigen Person im Sinne der Regelungen über den Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige ist erfüllt, wenn an der formlos möglichen Beauftragung einschließlich der die Leistung begehrenden Person mindestens zwei weitere Pflegebedürftige mitwirken.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 10.9.2020 – B 3 P 2/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:100920UB3P219R0 –
Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
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