Seit Anbeginn ihrer Tage hat die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) die gesundheitliche Verfassung ihrer Versicherten im Vorfeld möglicher Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten) fest im Blick und lehnt UV-Schutz ab, wenn sie der Auffassung ist, dass ein vorgeschädigter gesundheitlicher Zustand (allein) rechtlich wesentliche Ursache für einen Gesundheitsschaden ist, der im Bereich von in der GUV versicherten Tätigkeiten eingetreten ist. Das wirft Fragen von Kausalität und sozialpolitisch sowie sozialrechtlich relevanter Zurechnung auf, denen der hiesige Beitrag nachgehen will; ein durchaus riskantes Unterfangen angesichts des Charakters von GUV als kausal-orientiertem Sozialversicherungszweig und der „Eingefahrenheit der Dinge“. Allein, das kann kein Grund sein, das Wagnis des Denkens und Schreibens nicht einzugehen. Aber lesen Sie selbst…
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.06.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-06-03 |
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