Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat (WahlVereinfG) vom 23.3.2002 ist das Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit endgültig gefallen. Der Gesetzgeber hat den bis dahin bestehenden Erlaubnisvorbehalt für die private Arbeitsvermittlung aufgehoben und den Grundsatz aufgegeben, dass Dritte für Vermittlungsleistungen vom Arbeitsuchenden keine Vergütung verlangen dürfen, soweit nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Ebenfalls mit dem WahlVereinfG wurde das Instrument des Vermittlungsgutscheins in das SGB III eingeführt.
Private Arbeitsvermittler haben nunmehr freien Marktzugang und bedürfen lediglich der Anmeldung ihres Gewerbes beim Gewerbeamt. Diesem steht die Prüfung der Zuverlässigkeit des privaten Arbeitsvermittlers nach § 35 GewO frei. Als unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO gilt, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Dabei sind die Besonderheiten eines jeden Gewerbes zu beachten. Hinsichtlich des Gewerbes der privaten Arbeitsvermittler setzt der Gesetzgeber zur Verhinderung des Missbrauchs und zum Schutz der Arbeitsuchenden nach der Aufhebung der Arbeitsvermittlerverordnung auf durch die Branche der privaten Arbeitsvermittler entwickelte Qualitätsstandards. Dabei handelt es sich um als freiwillige Selbstverpflichtung umgesetzte Mindeststandards, die den Begriff der Unzuverlässigkeit des § 35 GewO für den Bereich der privaten Arbeitsvermittlung konkretisieren.
Zwischen einem privaten Arbeitsvermittler und einem Arbeitsuchendem sind nun Vergütungsvereinbarungen möglich, die jedoch zum Schutz der Arbeitsuchenden vor der Ausnutzung persönlicher und wirtschaftlicher Notlagen und ihrer Unerfahrenheit durch § 296 SGB III reglementiert werden. Zwar war die Zulässigkeit von Vergütungen bereits bei Einführung der gewerblichen Arbeitsvermittlung im AFG durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21.12.1993 geregelt worden, jedoch war diese grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen einem privaten Arbeitsvermittler und einem Arbeitgeber bezogen. Durch das Instrument des Vermittlungsgutscheins soll es Arbeitsuchenden im Rahmen ihrer Eigenbemühungen ermöglicht werden, ergänzend die Dienste privater Vermittler in Anspruch zu nehmen, ohne dabei von den damit verbundenen Kosten abgeschreckt zu werden. Hierzu normiert § 421g SGB III einen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Der Arbeitsuchende, der sich zum Zwecke der Arbeitsvermittlung eines privaten Arbeitsvermittlers bedient und mit diesem einen Vermittlungsvertrag i. S. d. § 296 SGB III abgeschlossen hat, kann dann gegen die Agentur für Arbeit einen Freistellungsanspruch hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung geltend machen.
Schon die Befassung mit der Natur des Zahlungs- und des Freistellungsanspruchs führt zu der weiteren Frage, inwieweit hier eine Verquickung sozialrechtlicher und zivilrechtlicher Normen vorliegt. Dass sich das Sozialrecht des Vertrages als Mittel zur Leistungserbringung bedient ist nicht neu. Ähnliches geschieht beispielsweise auch beim Bildungsgutschein. Diese sich zum Trend entwickelnde Praxis soll vorliegend am Beispiel des Vermittlungsvertrages und des Vermittlungsgutscheins untersucht werden. Dabei stehen insbesondere die Fragen nach der Rechtsnatur des Vermittlungsvertrages sowie des Vermittlungsgutscheins und ihre Wechselwirkung zueinander sowie im Verhältnis zum Zivilrecht im Zentrum der Betrachtung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 144 - 154
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