Wird eine Entscheidung (hier: nach § 153 Abs. 4 SGG) nicht verkündet, ist das Gericht verpflichtet, Vorbringen der Beteiligten auch dann zu beachten, wenn es nach Ablauf einer gesetzten Erklärungsfrist oder nach Fertigung, aber vor Herausgabe der Entscheidung einläuft. (Fortführung von BSG vom 17. 9. 1997 – 6 RKa 97/96 = SozR 3-1500 § 153 Nr. 4, BSG vom 20. 10. 1999 – B 9 SB 4/98 R = SozR 3-1500 § 153 Nr. 8).
Beschluss des 13. Senats des BSG vom 29. 8. 2006 – B 13 R 37/06 B –
Anmerkung von Hermann Frehse, Vorsitzender Richter am LSG Nordrhein-Westfalen, Essen
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