§ 55 HGrG ermächtigt den Bundesrechnungshof zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Trägern der mittelbaren Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Der Beitrag zeigt, dass § 55 HGrG mit Art. 114 Abs. 2 GG und der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Bundesrechnungshof ist daher nicht zur Prüfung landesunmittelbarer Sozialversicherungsträger befugt. Der zweiteilige Beitrag gibt in Teil I einen Überblick über die Prüfungspraxis des Bundesrechnungshofes im Bereich der Sozialversicherung und über die relevanten rechtlichen Probleme, stellt die einfachgesetzlichen Grundlagen für eine Prüfung der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger dar (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG) und schildert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Prüfungsbefugnissen des Bundesrechnungshofes im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-04 |
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