§ 118 SGB V
1. Die bedarfsunabhängige Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten kann auch für eine räumlich vom Hauptstandort des Krankenhauses entfernte, unselbstständige Tagesklinik erteilt werden.
2. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entfaltet auch im Rahmen der Entscheidung über die Ermächtigung des Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten Tatbestandswirkung in Bezug auf alle im Krankenhausplan erfassten Standorte.
(amtliche Leitsätze)
Urteil des 6. Senats des BSG vom 23.3.2023 –B6KA7/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:230323UB6KA722R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Eutin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
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