Psychische Erkrankungen werden von den Leistungsträgern der gesetzlichen Unfallversicherung bislang lediglich im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen als Versicherungsfälle anerkannt. Seit langem sind aber Forderungen zu hören, länger andauernde Einwirkungen, die zu einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) führen, in die Berufskrankheiten-Verordnung aufzunehmen. Nun hat das BSG in der hier zu besprechenden Entscheidung des 2. Senats vom 22.6.2023 – B 2 U 11/20 R erstmalig entschieden, dass eine PTBS bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern mangels Vorliegens einer einschlägigen Listen-Berufskrankheit als „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen ist. Die nachfolgende Urteilsbesprechung schildert nach einem kurzen Problemaufriss (I.) die durchaus ungewöhnliche Prozessgeschichte im entschiedenen Fall (II.), berichtet über die wesentlichen Aspekte der erst seit Mitte November 2023 vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung (III.) und versucht schließlich zu prognostizieren, wie es nach dem BSG-Urteil voraussichtlich im Berufskrankheitenrecht weitergehen wird (IV.). Am Ende steht ein kurzes Fazit mit einem Ausblick (V.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
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