Seit dem 1. Juli 2008 besitzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der zugleich die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnimmt, anstelle der früheren kassenartspezifischen Spitzenverbände umfangreiche kassenartübergreifende Befugnisse zur Rechtsetzung. Konstituiert durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I, 378) wurden seine Kompetenzen seither eher noch erweitert, so dass er heute neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss eine der zentralen Institutionen in der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt, ohne dass er vergleichbar im Rampenlicht des wissenschaftlichen Interesses steht. Erst in letzter Zeit rücken divergierende sozialgerichtliche Entscheidungen zu den Beitragsverfahrensgrundsätzen nach § 240 SGB V Organisation und Rechtsetzung des Spitzenverbandes stärker in den Mittelpunkt. Auch dies legt es nahe, seine Stellung und Rechtsetzung aus verfassungs- und einfachrechtlichem Blickwinkel näher zu betrachten, wobei ebenso die pflegeversicherungsrechtlichen Richtlinienkompetenzen nach den §§ 17, 53a SGB XI in den Blick genommen werden sollen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-30 |
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