Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Produkte des medizinischen Bedarfs (z. B. Schutzmasken, Impfstoffe und Arzneimittel) zentral beschafft. Mit der Abgabe der beschafften Produkte an Bedarfsträger übernimmt der Bund eine leistungsgewährende Rolle, in welcher ihm Verantwortung für die Zuteilung der Mittel im Rahmen einer Knappheitsverwaltung zukommt. Jedoch gestalten weder die Normen des Infektionsschutzrechts noch die Regelungen der MedBVSV oder anderweitige Normen die Abgabe von zentral beschafften Produkten des medizinischen Bedarfs näher aus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-06 |
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