Die Sozialverwaltung ist an das demokratisch legitimierte Gesetz und eine „ungeheure Masse untergesetzlicher Normen auf dem Gebiet des Sozialrechts“ (Zitat Voßkuhle, Der Sozialstaat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, SGb 2011, 181) gebunden. Die Sozialgerichtsbarkeit hat zu kontrollieren, ob die Verwaltung alle diese Vorgaben beachtet und sich in dem „überaus dichten Netz an komplexen Regelungen“ nicht verfängt. Der Gesetzgeber sollte deshalb ständig prüfen, ob er seine Ziele mit weniger Normaufwand erreichen kann. Das hat er jetzt im Leistungsrecht des BVG mit dem Ergebnis zahlreicher Vereinfachungen, insbesondere beim exemplarisch komplizierten Recht des Berufsschadenausgleichs getan.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.05.05 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1864-8029 | 
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 | 
| Veröffentlicht: | 2012-05-03 | 
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
