Die Sozialverwaltung ist an das demokratisch legitimierte Gesetz und eine „ungeheure Masse untergesetzlicher Normen auf dem Gebiet des Sozialrechts“ (Zitat Voßkuhle, Der Sozialstaat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, SGb 2011, 181) gebunden. Die Sozialgerichtsbarkeit hat zu kontrollieren, ob die Verwaltung alle diese Vorgaben beachtet und sich in dem „überaus dichten Netz an komplexen Regelungen“ nicht verfängt. Der Gesetzgeber sollte deshalb ständig prüfen, ob er seine Ziele mit weniger Normaufwand erreichen kann. Das hat er jetzt im Leistungsrecht des BVG mit dem Ergebnis zahlreicher Vereinfachungen, insbesondere beim exemplarisch komplizierten Recht des Berufsschadenausgleichs getan.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-03 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: