§§ 106, 106c, 39, 82 SGB V
Ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen einen niedergelassenen Arztes nach den Grundsätzen des sonstigen Schadens (§ 48 BMV-Ä) wegen Verstoßes gegen das Parallelbehandlungsverbot setzt Verschulden des Leistungserbringers voraus. Vor einer Klage gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle über einen solchen Schadensersatzanspruch ist der Beschwerdeausschuss anzurufen.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 6. Senats vom 26.3.2025 – B 6 KA 6/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:260325UB6KA624R0 –
Anmerkung von Dr. Bernhard Opolony, München
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.05.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-05 |
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