1. Hat ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen erbracht, schließt dies Erstattungsansprüche nach §§ 103, 104 SGB X nicht aus (Abgrenzung zu BSG vom 26. 10. 2004 – B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).
2. Leitet ein erstangegangener Rehabilitationsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit den Leistungsantrag nicht weiter, begründet dies im Erstattungsverhältnis zu anderen Trägern nur eine nachrangige Zuständigkeit.
3. Für Versicherte sind während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe des Rentenversicherungsträgers nicht ausgeschlossen.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R –
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