§§ 9, 13 Abs. 1, 16 SGB VI; § 7 Kfz-Hilfe-VO
1. Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe sind Ausstattungen dann behinderungsbedingt erforderlich, wenn sie für den Behinderten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen objektiv unverzichtbar sind, um das Kfz führen zu können.
2. Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen ist für solche Ausstattungselemente zu gewähren, die nicht als Teil der Serienausstattung im Grundpreis des Fahrzeugmodells enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen.
3. Zur Ermessensausübung des Versicherungsträgers bei der Entscheidung über den Erstattungsbetrag für Zusatzausstattungen.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 21. März 2006 – B 5 RJ 9/04 R –
mit Anmerkung von Dr. Manfred Benz, Dortmund
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-03-12 |
Seiten 186 - 192
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