§§ 9, 10, 15, 20 SGB VI; §§ 14, 28, 45 SGB IX; § 102 SGB X
1. Ist der erstangegangene Rehabilitationsträger infolge eines Kompetenzkonflikts einem Leistungszwang ausgesetzt, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist, und erbringt er deswegen die beantragte Rehabilitationsleistung, ist ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X nicht ausgeschlossen (Fortentwicklung von BSG vom 26. 6. 2007 – B 1 KR 34/06 R = BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4).
2. Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit die Zahlung von Übergangsgeld zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt (Bestätigung von BSG vom 29. 1. 2008 – B 5a/5 R 26/07 R = SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 und BSG vom 5. 2. 2009 – B 13 R 27/08 R = SozR 4-3250 § 28 Nr. 3).
Urteil des 5. Senats des BSG vom 20. 10. 2009 – B 5 R 22/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.01.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-01-04 |
Seiten 39 - 44
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
