Auch voll erwerbsgeminderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind, haben Anspruch auf medizinische Leistungen, um das für eine Tätigkeit in einer WfbM und damit die Versicherungspflicht in der Renten- und Krankenversicherung erforderliche Restleistungsvermögen zu erhalten oder nach einer Krankheit wiederherzustellen. Der Anspruch hierauf richtet sich jedoch nicht gegen den Träger der Rentenversicherung, sondern gegen die Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 16.6.2015 – B 13 R 12/14 R – ECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R1214R0
– Anmerkung von Prof. Dr. Felipe Temming, Hannover
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