§§ 11, 27, 33 SGB V; §§ 9 ff. SGB VI; §§ 14 f., 31 SGB IX,
Gibt bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der erstangegangene Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 SGB 9 nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 21. 8. 2008 – B 13 R 33/07 R –
Anmerkung von Dr. Robert Weber, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-06 |
Seiten 491 - 497
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