Die Pflicht zur umfassenden Prüfung eines Rehabilitationsantrags nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen gilt auch in einem der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verfahren der Zusicherung bzw. wenn das Ziel der Leistung auf den Beitritt zu einer Schuld gerichtet ist.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 24.2.2016 – B 8 SO 18/14 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Renate Bieritz-Harder, Emden
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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