§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 236b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 SGB VI; Art. 3 GG
Der Bezug von Arbeitslosengeld als Voraussetzung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist durch eine vollständige Geschäftsaufgabe bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, d. h. die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch die Beendigung sämtlicher Beschäftigungen und die Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 – B 5 R 25/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:280618UB5R2517R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Joachim Becker, Wiesbaden
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-04 |
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