Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, „nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen“.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 13.12.2017 – B 13 R 13/17 R – ECLI:DE:BSG:2017:131217UB13R1317R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Franz Ruland, München
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