§ 58 SGB VI; § 48 SGB V
Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endet auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Fortführung von BSG vom 25. 2. 2004 – B 5 RJ 30/02 R = BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2).
Urteil des 13. Senats des BSG vom 25. 2. 2010 – B 13 R 116/08 R –
Anmerkung von Carmen Flecks, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.06.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-10 |
Seiten 351 - 355
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