1. Der Rentenversicherungsträger verstößt auch dann gegen seine Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Antragstellung (§ 115 Abs 6 SGB IV), wenn er zwar ein Hinweisschreiben absendet, dieses den Versicherten aber nicht erreicht.
2. Für ein solches Hinweisschreiben besteht weder eine Zugangsvermutung noch gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 26. 7. 2007 – B 13 R 4/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Heike Pohl, FH für öffentliche Verwaltung NRW, Duisburg
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