§§ 33, 50 SGB X; § 85 SGG
Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 20.3.2013 – B 5 R 16/12 R
Anmerkung von Prof. Dr. Sven Müller-Grune, Schmalkalden
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-08 |
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