§ 28f Abs. 1 u. Abs. 2 SGB IV; § 20 SGB X; § 9 Nr. 2 AÜG
1. Die Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag christlicher Einzelgewerkschaften ohne Kollisionsregel ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unwirksam, so dass sich die für einen Leiharbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem Equal-Pay-Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihunternehmen bemessen, ohne dass sich der Verleiher auf Vertrauensschutz berufen kann.
2. Erfordert die Feststellung des exakten personenbezogenen Vergleichslohns innerhalb einer engen Vergleichslohnspanne einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, darf die Prüfbehörde einen Mittelwert schätzen.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 18/19 R – ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12R1819R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem, Köln
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
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