Die zum 1.1.2008 eingeführte Regelung, dass zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, schließt den Anspruch auf die Erstattung solcher Beiträge aus. Das betrifft auch vor dem Jahr 2008 liegende Zeiträume der Beitragsentrichtung.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 5.3.2014 – B 12 R 1/12 R –
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