§ 43 SGB VI
Psychische Erkrankungen können erst dann für eine Erwerbsminderungsrente relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann.
Urteil des 19. Senats des Bayerischen LSG vom 27.7.2016 – L 19 R 395/14 –
Anmerkung von Klaus Wunderlich, Hannover
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.09.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-08-31 |
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