§ 43 SGB VI
1. Die Rechtsprechung des BSG zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und zur schweren spezifischen Leistungsbehinderung gilt auch unter dem seit 1.1.2001 in Kraft getretenen Recht der Renten wegen Erwerbsminderung unverändert fort.
2. Die Verweisung auf Tätigkeiten des „allgemeinen Arbeitsmarkts“ ist nicht auf körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten beschränkt.
3. Zum Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ist eine konkrete Verweisungstätigkeit nur dann zu benennen, wenn ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verbleiben.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 19. 10. 2011 – B 13 R 78/09 R –
Anmerkung von Rüdiger Mey/Lutz Haustein, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-30 |
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