§ 46 SGB I;
§ 31 FRG;
VO (EWG) 1408/71;
VO (EG) 883/2004,
Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht nur dann, wenn der Berechtigte für nach dem Fremdrentenrecht anzurechnende Zeiten zugleich eine ausländische Rentenleistung tatsächlich erhält.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 11. 5. 2011 – B 5 R 8/10 R –
Anmerkung von Dr. Petra Knorr, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-31 |
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