1. Trotz der Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. 7. 2004 waren bei Beziehern von Hinterbliebenenrenten Minderungen des Einkommens um weniger als zehn Prozent bereits zu diesem Datum rentensteigernd zu berücksichtigen.
2. Der Notwendigkeit dieser verfassungskonformen Auslegung steht nicht entgegen, dass das Gesetz erst mit Wirkung ab 23. 6. 2006 statt auf den Zeitpunkt der „nächsten Rentenanpassung“ auf den „nächstfolgenden 1. Juli“ abstellt.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 4. 2008 – B 13/4 R 41/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
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