§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 2 und 3, § 236b SGB VI; Art. 3 Abs. 1 und 3 GG
1. Der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn beruht nicht auf einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, wenn zwar der einzige Standort des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens aufgegeben, dieses jedoch zuvor auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten verschmolzen wird.
2. Der Bezug von Arbeitslosengeld kann auch dann durch die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sein, wenn der Versicherte aus diesem Anlass in eine Transfergesellschaft wechselt und das „Transferarbeitsverhältnis“ durch Fristablauf endet.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 20. 5. 2020 – B 13 R 23/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:200520UB13R2318R0 –
Anmerkung von Dr. Cara Röhner und Dr. Andreas Engelmann, Frankfurt am Main
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.02.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-02-04 |
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