§ 105 SGB VI; § 160a SGG
Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat nicht, wer den Tod des Versicherten durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) herbeigeführt hat.
Beschluss des 13. Senats des BSG vom 17. 4. 2012 – B 13 R 347/10 B
Anmerkung von Peter-Bernd Lüdtke, Nienhagen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-06 |
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