§ 23 Abs. 1 SGB IV; §§ 3 Satz 1 Nr. 1a, 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c, 173, 212 SGB VI
1. Der zuständige Rentenversicherungsträger darf von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe mittels Verwaltungsakt maschinelle Prüfhilfen und die Einsichtnahme in Unterlagen zur Prüfung der Beitragszahlungen für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen einfordern.
2. Die Einsichtnahme zu Prüfzwecken ist unabhängig von den Meldungen der Pflegekassen grundsätzlich in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen erforderlich.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 14/19 R – ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12R1419R0 –
Anmerkung von Dr. Susanne Werner-Eschenbach, Würzburg
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