Der vom Arbeitgeber eines beurlaubten Beamten an den Dienstherrn gezahlte Versorgungszuschlag ist kein Arbeitsentgelt und damit keine der Nachversicherung unterliegende Einnahme aus einer Beschäftigung.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 14.12.2016 – B 13 R 34/15 R
– Anmerkung von Winfried Pietrek, Berlin
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