§ 43 Abs. 2 SGB VI
Es ist weiterhin vom Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes auch für körperlich leichte Tätigkeiten auszugehen. Die besondere Addierungs- und Verstärkungswirkung verschiedener, nur auf den ersten Blick „gewöhnlicher“ Leistungseinschränkungen, ist zu beachten.
(Orientierungssatz von Lutz Haustein)
Urteil des 13. Senats des BSG vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 – ECLI:DE:BSG:2019:111219UB13R718R0 –
Anmerkung von Lutz Haustein, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-06 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.