§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III; § 7 Abs. 1 SGB IV; § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V, § 107 Abs. 1 SGB V, § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V
Für die Beurteilung der Tätigkeit von „Honorarärzten im Krankenhaus“ als Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV gelten keine gegenüber der ständigen Rechtsprechung abweichenden Maßstäbe.
Es kommt weder auf die Bezeichnung noch eine mögliche Verkehrsanschauung an. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder, sondern stets anhand der konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts.
Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen, zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz haben zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen. Sie bedingen für die ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus im Regelfall die Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit müssen daher gewichtige Indizien bestehen.
(Orientierungssätze von Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein)
Urteil des 12. Senats des BSG vom 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:040619UB12R1118R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Frankfurt/Main
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.02.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-02-04 |
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