Die Träger der Rentenversicherung sind nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, die im Anschluss an eine von ihnen bewilligte medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel erbracht werden, den Versicherten in einer Werkstatt für behinderte Menschen einzugliedern.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 26.2.2020 – B 5 R 1/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:260220UB5R119R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Angela Busse, Frankfurt am Main
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