Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.
Beschluss des Großen Senats des BSG vom 20.2.2019 – GS 1/18 – ECLI:DE:BSG:2019:200219BGS1180 –
Anmerkung von Andrea Pflüger, Berlin
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