§ 118 SGB VI
1. Ein Geldinstitut, das bei Ausführung eines Zahlungsauftrags zu Lasten des Kontos eines Rentenempfängers Kenntnis von dessen Tod hatte, kann sich gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügungen berufen (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 – B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).
2. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Christina Escher-Weingart, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-06 |
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