§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI; § 63 StGB
Wird wegen der aus einer Erkrankung allein folgenden Gefährlichkeit eines Straftäters für die Allgemeinheit dessen Unterbringung angeordnet, ist die Unterbringung die überragende und damit allein wesentliche Ursache dafür, dass er nicht mehr unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 25.5.2018 – B 13 R 30/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:250518UB13R3017R0 –
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-04 |
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